Bringen Sie bitte alle Unterlagen, die Ihr Anliegen betreffen, wie zum Beispiel Bescheide, Urteile, Schriftverkehr, Verträge, Kontoauszüge, Mahnungen, etc. zur Besprechung mit. Wir werden Sie im Termin darauf hinweisen, wenn wir weitere Unterlagen benötigen sollten.
Häufige Fragen
Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit wird entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet, oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung.
Das RVG sieht für zivil- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten eine Berechnung nach dem jeweiligen Streitwert vor. In anderen Rechtsgebieten (bspw. dem Sozialrecht) erfolgt die Abrechnung gem. RVG nach sog. Rahmengebühren.
Eine Vergütungsvereinbarung, deren Abschluss Anwalt und Mandant immer frei steht, unterliegt gewissen gesetzlichen Vorgaben (§§ 3a bis ab RVG, § 49b BRAO). Sie muss bspw. in Textform geschlossen werden und darf nicht bereits in der Vollmacht enthalten sein.
Ein Nachteil der gesetzlichen Vergütungsregel ist, insbesondere in Strafsachen, dass Sie für den Rechtsanwalt vor allem dann wirtschaftlich vorteilhaft ist, wenn mehrere Hauptverhandlungstage stattfinden. Da Hauptverhandlungstermine nahezu immer öffentlich sind, gilt es gerade diese zu vermeiden. Das Verfahren sollte, nach Möglichkeit, durch vorherige schriftsätzliche Verteidigung abgeschlossen werden.
In Strafsachen ist daher in der Regel eine Vergütungsvereinbarung die für beide Seiten fairste Lösung.
In einem persönlichen Besprechungstermin geben wir hierzu gerne nähere Auskünfte und erläutern Ihnen welche Kosten wahrscheinlich auf Sie zukommen. Natürlich legen wir Ihnen auch dar welches Risiko ein Prozess für Sie birgt.
So keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird und Sie Verbraucher sind, belaufen sich die Gebühren für eine Erstberatung im Sinne des § 34 RVG auf maximal 190,00 € zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Durch die Beratungshilfe soll es bedürftigen Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich von einem Rechtsanwalt beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen. Beratungshilfe ist durch Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht unter Nachweis Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Darlegung des Sachverhalts, weswegen rechtliche Hilfe benötigt wird, zu beantragen. Bei Bewilligung erhalten Sie dann einen sog. „Berechtigungsschein“, welchen Sie bitte unbedingt zum ersten Termin mitbringen. Sie haben dann – auch beim ersten Termin – gegenüber dem Rechtsanwalt lediglich eine Gebühr in Höhe von 15,00 € zu begleichen.
Durch Prozesskostenhilfe soll es bedürftigen Bürgern ermöglicht werden, auch in gerichtlichen Verfahren einen Anwalt an Ihrer Seite zu haben. In familiengerichtlichen Verfahren sagt man hierzu Verfahrenskostenhilfe.
Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig ist und keine andere Stelle (z.B. zum Unterhalt verpflichtete Dritte) oder eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Prozessführung trägt.
Wenn Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, bedeutet dies, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese werden dann von der Staatskasse übernommen. Das Gericht ordnet Ihnen dann einen bestimmten Rechtsanwalt oder -anwältin bei. Dabei wird Ihr Wunsch nach einem konkreten Anwalt oder einer konkreten Anwältin selbstverständlich berücksichtigt.
Falls Sie das Verfahren verlieren, haben Sie aber nach wie vor die Kosten der Gegenseite zu tragen, auch wenn Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von Ihnen in maximal 48 monatlichen Raten (Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Staatskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht kann vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Verbesserung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen zurückfordern. Sie sind auch verpflichtet, dies unaufgefordert und unverzüglich von sich aus mitzuteilen. Um Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden, in dem der Sachverhalt geschildert wird. Dieser Antrag kann auch durch uns gestellt werden. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Das zwingend notwendige Formular finden Sie beispielsweise hier.
Nein, das müssen Sie nicht. Die Beratung und die Vertretung durch uns kann auch „kontaktlos“ stattfinden. Die notwendigen Unterlagen können Sie uns postalisch, oder per Mail zukommen lassen. Offene Fragen klären wir dann – ggf. auch außerhalb der Öffnungszeiten – telefonisch.
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Dann nehmen Sie einfach telefonisch oder via Mail Kontakt zu uns auf. Gerne sind wir im Rahmen unserer Öffnungszeiten für Sie erreichbar.